Verordnung
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Art. 53 Prüfung der Meldungen
(Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG) 1 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG prüft gemeldete Ansprüche an nachrichtenlosen Vermögenswerten nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. 2 Stellt sie bei der Prüfung fest, dass ein Anspruch gerechtfertigt ist, so gelten die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr als nachrichtenlos. 3 Ist ein Anspruch offensichtlich unbegründet und kann die Person, die den Anspruch erhebt, keinerlei Verbindung zum beanspruchten Vermögenswert glaubhaft machen, so kann die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG von dieser Person den Ersatz der Kosten verlangen, die ihr durch die Prüfung des erhobenen Anspruchs entstanden sind. 4 Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG dokumentiert die Ergebnisse ihrer Prüfungen so, dass deren Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. |