Verordnung
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Art. 62 Mängelbehebung und Anordnung von Massnahmen
(Art. 10 Abs. 2 BankG) 1 Genügt der Notfallplan den Anforderungen an den Nachweis zur Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Fall drohender Insolvenz nicht, so setzt die FINMA der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der festgestellten Mängel. Die FINMA kann dabei konkrete Vorgaben machen. 2 Behebt die Bank die Mängel nicht innert der angesetzten Frist, so setzt ihr die FINMA eine Nachfrist. Werden die Mängel auch innerhalb dieser Nachfrist nicht behoben, so kann die FINMA insbesondere folgende Massnahmen anordnen:
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