Verordnung
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Art. 66b Organisation
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG) Die Leitungsorgane wesentlicher Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, so zu besetzen, dass Interessenkonflikte möglichst vermieden und die Interessen der wesentlichen Gruppengesellschaft im Fall eines Interessenkonflikts innerhalb der Finanzgruppe gewahrt werden. |