Verordnung
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Art. 7 Werbung 28
(Art. 1 Abs. 2 und 6a Abs. 3 BankG) Wem es untersagt ist, gewerbsmässig Publikumseinlagen oder sammelverwahrte kryptobasierte Vermögenswerte entgegenzunehmen, der darf auf keine Art und Weise dafür Werbung treiben. 28 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). BGE
125 IV 35 () from 18. Dezember 1998
Regeste: Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen (Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG); Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB). Der Straftatbestand der Verletzung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen erfasst Überschreitungen des in den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises nicht mit der nach dem Legalitätsprinzip erforderlichen Bestimmtheit. Rayonverletzungen können daher nicht in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG geahndet werden. |