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Verordnung über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
vom 30. April 2014 (Stand am 23. Januar 2023)
Art. 8Angaben zu Personen und Beteiligten
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. c und cbis, Abs. 5 und 6 BankG)34
1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a.
zu natürlichen Personen:
1.
Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
2.
einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf,
einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und einen Betreibungsregisterauszug oder entsprechende ausländische Bestätigungen bei Wohnsitz im Ausland;
b.
zu Gesellschaften:
1.
die Statuten,
2.
einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung,
3.
einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und, gegebenenfalls, der Gruppenstruktur,
4.
Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
2 Personen, die eine qualifizierte Beteiligung besitzen, müssen der FINMA eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte halten und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229).
35 Fassung gemäss Anhang 10 Ziff. II 29 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).