Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

vom 30. April 2014 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 9 Geschäftsbereich

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a BankG)

1 Die Bank muss ih­ren Ge­schäfts­be­reich in den Sta­tu­ten, den Ge­sell­schafts­ver­trä­gen oder den Re­gle­men­ten sach­lich und geo­gra­fisch ge­nau um­schrei­ben.38

2 Der Ge­schäfts­be­reich und des­sen geo­gra­fi­sche Aus­deh­nung müs­sen den fi­nan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten so­wie der Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­on ent­spre­chen.

38 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. 11 der Fi­nanz­marktin­fra­struk­tur­ver­ord­nung vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5413).

BGE

106 IB 145 () from 11. Juli 1980
Regeste: Behandlung ungewöhnlicher Bankgeschäfte (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG; Art. 9 Abs. 3 BankV; Anhang II lit. C BankV). 1. Banken sind nach Art. 9 Abs. 3 BankV verpflichtet, bei ungewöhnlichen Geschäften von allen Vertragspartnern schriftliche Erklärungen über Absicht und Begründung des gewählten Vorgehens zu verlangen und sich über deren Wahrheitsgehalt zu vergewissern. Frage offengelassen, ob eine Bank, die im Verhältnis zu ihren Eigenmitteln für sehr hohe Beträge Wertschriftengeschäfte mit liechtensteinischen Anstalten tätigt, noch Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG bietet (E. 2). 2. Berührt ein Geschäft das Vermögen einer Bank nicht, so ist es als Treuhandgeschäft im Sinne von Anhang II lit. C BankV zu betrachten, auch wenn es von den Parteien durch eine Mehrzahl kombinierter Verträge begründet und nicht als Auftrag bezeichnet wird (E. 3).

108 IB 186 () from 25. Juni 1982
Regeste: Pflicht der Banken zur Auskunftserteilung über die wirtschaftlichen Hintergründe von in Aussicht genommenen Geschäften. Art. 19 Abs. 2, 23bis (BankG; Art. 9 Abs. 3, Anhang II lit. C Abs. 5 (BankV). 1. Die Eidgenössische Bankenkommission kann die ihrer Aufsicht unterstellten Banken ohne Verletzung von Bundesrecht verpflichten, sowohl bei bankenmässigen Risikogeschäften (E. 3) als auch bei Treuhandgeschäften (E. 5a) die wirtschaftlichen Hintergründe der in Aussicht genommenen Geschäfte abzuklären, wenn im Einzelfall Anzeichen darauf hindeuten, dass die Transaktion Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhaltes bilden könnte oder wenn es sich um ein kompliziertes, ungewöhnliches oder bedeutsames Geschäft handelt. 2. Wann ein konkretes Bankgeschäft als "bedeutend" anzusehen ist, bleibt dem technischen Ermessen der Bankenkommission anheimgestellt (E. 5c); das Bundesgericht schreitet diesbezüglich nur ein, wenn ein Ermessensfehler (Art. 104 lit. a OG) vorliegt. Anforderungen an die Begründungspflicht der Bankenkommission (E. 5d).

115 IB 55 () from 10. März 1989
Regeste: Art. 6 BankG; Erstellen der Jahresrechnung. 1. Voraussetzungen für ein Einschreiten der Eidgenössischen Bankenkommission; Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2-4). 2. Grundsätze für die Risikobewertung bei unsicheren Forderungen (E. 5a-5f). 3. Der Alleinaktionär einer Bank kann grundsätzlich für unsichere Forderungen Sicherheit leisten und so Rückstellungen vermeiden; die von ihm erbrachten Leistungen müssen in der Jahresrechnung klar zum Ausdruck kommen (E. 5e). 4. Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung; Bedeutung der Defizitdeckungsgarantie (E. 6).

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