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Art. 14a Rechtsform, Sitz und tatsächliche Verwaltung
(Art. 1b und 3 Abs. 2 Bst. d BankG) 1 Eine Person nach Artikel 1b BankG muss eine der folgenden Rechtsformen aufweisen:
2 Sie muss ihren Sitz in der Schweiz haben und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausüben. |