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Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)

Art. 15 Mindestkapital bei Neugründung einer Bank

(Art. 3 Abs. 2 Bst. b BankG)

1 Das Min­dest­ka­pi­tal be­trägt 10 Mil­lio­nen Fran­ken. Es muss voll ein­be­zahlt sein.

2 Bei Sachein­la­ge­grün­dun­gen ist der Wert der ein­ge­brach­ten Ak­ti­ven und der Um­fang der Pas­si­ven durch ei­ne zu­ge­las­se­ne Prüf­ge­sell­schaft zu über­prü­fen.