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Art. 21 Wirtschaftliche Einheit und Beistandszwang
(Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) 1 Unternehmen bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn eines der Unternehmen an den anderen Unternehmen direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals beteiligt ist oder diese auf andere Weise beherrscht. 2 Ein Beistandszwang kann sich insbesondere ergeben aufgrund:
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