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Art. 22 Gruppengesellschaften
(Art. 3c Abs. 1 Bst. c BankG) Gruppengesellschaften sind durch eine wirtschaftliche Einheit oder einen Beistandszwang verbundene Unternehmen. BGE
100 IV 23 () from 7. Juni 1974
Regeste: 1. Art. 110 Ziff. 5 StGB. Urkunden sind: - das Skontro der Garantieverpflichtungen einer Bank (Erw. 1); - die Kopien der Garantiecrklärungen einer Bank (Erw. 2). 2. Art. 254 StGB. Unterdrückung von Urkunden. "Beiseiteschaffen" einer Urkunde durch Verwahren in einem der Bank gehörenden, dem Täter als Arbeitsgerät überlassenen Pult (Erw. 2). |