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Art. 27 Bewertung und Erfassung
(Art. 6 Abs. 3, 6bAbs. 1 und 3 BankG) 1 Aktiven werden in der Regel zum Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen oder Wertberichtigungen bilanziert und Verbindlichkeiten zum Nennwert. Die FINMA bestimmt, welche Bilanzpositionen davon abweichend bilanziert werden. Schwankungsreserven nach Artikel 960bAbsatz 2 OR57 sind nicht zulässig. 2 Aktiven, Verbindlichkeiten und Ausserbilanzgeschäfte werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Beteiligungen, Sachanlagen und immaterielle Werte werden in jedem Fall einzeln bewertet. |