Verordnung
über die Banken und Sparkassen
(Bankenverordnung, BankV)


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Art. 31 Zwischenabschluss

(Art. 6 Abs. 2, 6bAbs. 1 und 3 BankG)

1 Die Bank er­stellt halb­jähr­lich einen Zwi­schen­ab­schluss. Er be­steht aus Bi­lanz und Er­folgs­rech­nung. Er ist nach den glei­chen Grund­la­gen und Grund­sät­zen zu er­stel­len wie die Jah­res­rech­nung.

2 Der Zwi­schen­ab­schluss für Ban­ken, de­ren Be­tei­li­gungs­ti­tel oder Schuld­ti­tel ko­tiert sind, ent­hält zu­sätz­lich einen Ei­gen­ka­pi­tal­nach­weis und einen ver­kürz­ten An­hang. Die FIN­MA legt den In­halt des ver­kürz­ten An­hangs in Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen fest.

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