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Art. 33 Konzernrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6bAbs. 1 BankG) 1 Die Konzernrechnung wird nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Art. 25 Abs. 1 Bst. b) erstellt und besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang. 2 Für die Konzernrechnung gelten die Grundlagen und Grundsätze von Artikel 26. Zudem muss sie nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt werden. 3 Die Aktiven und Passiven werden in der Konzernrechnung nach Artikel 27 erfasst und bewertet. |