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Art. 34 Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6 Abs. 1 Bst. c, 6bAbs. 1 und 2 BankG) 1 Die Bank erstellt zusätzlich zu ihrer Jahresrechnung eine Konzernrechnung, wenn sie:
2 Ist eine Holdinggesellschaft die Obergesellschaft einer Finanzgruppe nach Artikel 3c BankG, so erstellt die Holdinggesellschaft die Konzernrechnung. 3 Die Bank oder die Holdinggesellschaft kontrolliert ein Unternehmen, wenn sie:
4 Die Bank oder die Holdinggesellschaft konsolidiert ein kontrolliertes Unternehmen nicht, wenn:
5 Die Erstellung der Konzernrechnung darf nicht an ein kontrolliertes Unternehmen delegiert werden. |