|
Art. 36 Erleichterungen bei Erstellung einer Konzernrechnung
(Art. 6bAbs. 2 und 3 BankG) 1 Eine Bank ist von der Erstellung einer Geldflussrechnung in der Jahresrechnung sowie des Lageberichts auf Einzelstufe befreit, sofern sie:
2 Die Befreiung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Beteiligungstitel der Bank kotiert sind. 3 Die FINMA legt in Ausführungsbestimmungen fest:
4 Die Personen nach Artikel 961d Absatz 2 OR59 können verlangen:
|