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Art. 48 Pflicht der übertragenden Bank oder Person nach Artikel 1 b BankG
(Art. 37l Abs. 1 BankG) Die übertragende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG verweist Personen, die Ansprüche an übertragenen Vermögenswerten erheben, an die übernehmende Bank oder Person nach Artikel 1b BankG oder an die Datenbank. |