(Art. 10 Abs. 2 BankG)
1 Die FINMA prüft die Massnahmen des Notfallplans im Hinblick auf deren Wirksamkeit im Fall einer drohenden Insolvenz der Bank. Sie berücksichtigt dabei, wie weit die Massnahmen nach Artikel 60 Absatz 3 umgesetzt worden sind. Sie prüft namentlich, ob:
- a.
- unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit, des Aufwands, der rechtlichen Hindernisse und der erforderlichen Mittel die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen technisch und organisatorisch sichergestellt ist;
- b.
- die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Beziehungen mit Kundinnen und Kunden und anderen Drittparteien so ausgestaltet sind, dass sie der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen nicht entgegenstehen;
- c.
- die Kapital- und Liquiditätsplanung für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen ausreichend Eigenmittel und Liquidität zur Umsetzung des Notfallplans vorsieht;
- d.
- für die Operabilität der systemrelevanten Funktionen geeignete Prozesse und die dafür notwendige Infrastruktur vorgesehen sind und der Zugriff auf die erforderlichen Ressourcen jederzeit unabhängig von den nicht systemrelevanten Teilen der Bank gewährleistet ist;
- e.
- für die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen inklusive der Führungs- und Kontrollfunktionen die notwendigen personellen Ressourcen bereitgestellt sind;
- f.
- die mit der Weiterführung der systemrelevanten Funktionen zusammenhängenden Verträge innerhalb der Finanzgruppe, insbesondere konzerninterne Garantien und Finanzierungen, und solche Verträge mit Kundinnen und Kunden und anderen Drittparteien, mit den dazugehörenden Geschäftsunterlagen vollständig erfasst sind und die Liste regelmässig aktualisiert wird;
- g.
- der Notfallplan mit den wesentlichen ausländischen Gesetzen und Aufsichtsanforderungen zu vereinbaren ist.
2 Die globale Abwicklungsfähigkeit bildet Teil der Prüfung des Schweizer Notfallplans, soweit sie für dessen Umsetzung massgebend ist.78
78 Eingefügt durch Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725).