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Art. 63 Auslösung des Notfallplans
(Art. 25 und 26 BankG) 1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 25 Absatz 1 BankG erfüllt, so kann die FINMA aufbauend auf dem Notfallplan die Schutz- und Insolvenzmassnahmen nach dem elften Abschnitt des BankG anordnen, die für die Sicherstellung der systemrelevanten Funktionen notwendig sind. 2 Eine systemrelevante Bank erfüllt die Eigenmittelvorschriften nach Artikel 25 Absatz 1 BankG nicht:
79 Fassung gemäss Beilage Ziff. 1 der V vom 11. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1725). 80 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). |