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Art. 63a Absicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Bail-in-Bonds 81
(Art. 30b Abs. 8 BankG) Verbindlichkeiten aus Absicherungsgeschäften im Zusammenhang mit der Ausgabe von Bail-in-Bonds sind bei der Berechnung der 5 %-Obergrenze nach Artikel 30b Absatz 8 BankG nicht zu berücksichtigen. 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |