(Art. 9 und 25–37k BankG)
1 Die FINMA beurteilt jährlich die Sanier- und Liquidierbarkeit der international tätigen systemrelevanten Bank im In- und Ausland auf der Grundlage der eingereichten Dokumentation.
2 Die FINMA nimmt ihre Beurteilung insbesondere anhand folgender Kriterien vor:
- a.
- Die Bank hat eine Organisationsstruktur, die die Sanierung und Liquidation erleichtert.
- b.
- Die Bank hat Verfahren festgelegt, mit denen sie Verluste, die in den einzelnen Einheiten der Finanzgruppe entstehen, durch Rekapitalisierungsmassnahmen ausgleichen kann.
- c.
- Die Bank ist ständig in der Lage, den Liquiditätsbedarf für den Fall einer Sanierung oder Liquidation abzuschätzen und die Möglichkeiten zur Deckung des entsprechenden Bedarfs zu analysieren, und sie gewährleistet die Bewirtschaftung der in der Finanzgruppe verfügbaren Sicherheiten.
- d.
- Die Bank gewährleistet die operationelle Kontinuität im Fall einer Sanierung.
- e.
- Die Bank gewährleistet den Zugang zu den Finanzmarktinfrastrukturen im Fall einer Sanierung.
- f.
- Die Bank gestaltet vertikale gruppeninterne Finanzierungen zu Drittbedingungen aus und unterhält keine wesentlichen horizontalen gruppeninternen Finanzierungen.
- g.
- Die Bank verfügt ständig über die Fähigkeit zur sofortigen Durchführung der notwendigen Bewertungen und Berichterstattungen für den Fall einer Sanierung.
- h.
- Die Bank gewährleistet die operativen Voraussetzungen für die Sanierung durch eine Forderungsreduktion oder Wandlung von Fremd- in Eigenkapital unter Gläubigerbeteiligung.
- i.
- Die Bank verfügt über eine Strategie mit verschiedenen Optionen zur Restrukturierung des Geschäftsmodells.
87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804).