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Art. 65b Massnahmen der FINMA bei Hindernissen für die Sanier- und Liquidierbarkeit von international tätigen systemrelevanten Banken 88
(Art. 9 und 25–37k BankG) 1 Stellt die FINMA bei einer international tätigen systemrelevanten Bank Hindernisse für die Sanier- und Liquidierbarkeit im In- und Ausland fest, so setzt sie eine Frist, innert der die Hindernisse zu beseitigen sind. Beseitigt die Bank diese nicht innert der Frist, so kann die FINMA für Einheiten nach Artikel 124 Absatz 3 Buchstaben b–d ERV89 Folgendes festlegen:
2 Die FINMA kann ausländische Aufsichts- und Insolvenzbehörden konsultieren und die Beurteilung dieser Behörden bei der Beurteilung der Sanier- und Liquidierbarkeit und bei der Festlegung von Massnahmen berücksichtigen. 88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |