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Art. 66a Kapital und Liquidität
(Art. 3g Abs. 3 und 4 BankG) 1 Die wesentlichen Gruppengesellschaften einer systemrelevanten Bank, die Sitz in der Schweiz haben, sind angemessen mit Kapital und Liquidität auszustatten. 2 Die FINMA setzt die Höhe fest unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer einer Sanierung und mit Blick auf Umfang und Art der wesentlichen Dienstleistungen, die während der Sanierung zu erbringen sind. |