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Art. 69a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
23. November 2022 98 1 Die Banken müssen die Pflicht nach Artikel 37h Absatz 3 Buchstabe c BankG zur Hinterlegung in Form von Wertschriften oder in bar oder die Gewährung des Bardarlehens innert 11 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. November 2022 erfüllt haben. 2 Die international tätigen systemrelevanten Banken müssen die Dokumentation nach Artikel 64 Absatz 5 erstmals Ende Juni 2024 einreichen. 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 804). |