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Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG 29
(Art. 1b BankG) 1 Personen nach Artikel 1b BankG informieren ihre Kundinnen und Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Information durch Text ermöglicht:
2 Die Kundinnen und Kunden sind so zu informieren, dass ihnen vor Vertragsschluss genügend Zeit bleibt, um die Informationen mit Blick auf den Vertragsschluss zu verstehen. 3 Die Information über die Risiken nach Absatz 1 Buchstabe a sowie über die nicht bestehende Einlagensicherung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen enthalten sein. 4 Werden die Informationen elektronisch zur Verfügung gestellt, so haben die Personen nach Artikel 1b BankG dafür zu sorgen, dass sie jederzeit abgefragt, heruntergeladen und auf einem dauerhaften Datenträger erfasst werden können. 5 Als dauerhafter Datenträger gilt Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht. 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). 30 Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400). |