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Art. 8a Änderung von Tatsachen 36
(Art. 1b und 3 Abs. 1, 2 und 3 BankG) 1 Banken und Personen nach Artikel 1b BankG melden der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. 36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5229). |