Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 29. Juni 2005 (Stand am 1. November 2011)


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Art. 16 Seitenschutz

1 Der Sei­ten­schutz be­steht aus Ge­län­der­holm, Zwi­schen­holm und Bord­brett.

2 Die Ober­kan­te des Ge­län­der­holms muss zwi­schen 95 und 105 cm, die­je­ni­ge des Zwi­schen­holms zwi­schen 50 und 60 cm über der Stand­flä­che lie­gen.

3 Die Bord­bret­ter müs­sen ei­ne Hö­he von min­des­tens 15 cm ab der Stand­flä­che auf­wei­sen.

4 Der Ab­stand zwi­schen Ge­län­der- und Zwi­schen­holm darf nicht mehr als 47 cm be­tra­gen.

5 An Stel­le von Ge­län­der- und Zwi­schen­holm kön­nen Rah­men oder Git­ter ver­wen­det wer­den, die den glei­chen Schutz bie­ten.

6 Der Sei­ten­schutz ist so zu be­fes­ti­gen, dass er nicht un­be­ab­sich­tigt ent­fernt wer­den oder sich lö­sen kann.

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