Verordnung
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Art. 16 Seitenschutz
1 Der Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett. 2 Die Oberkante des Geländerholms muss zwischen 95 und 105 cm, diejenige des Zwischenholms zwischen 50 und 60 cm über der Standfläche liegen. 3 Die Bordbretter müssen eine Höhe von mindestens 15 cm ab der Standfläche aufweisen. 4 Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf nicht mehr als 47 cm betragen. 5 An Stelle von Geländer- und Zwischenholm können Rahmen oder Gitter verwendet werden, die den gleichen Schutz bieten. 6 Der Seitenschutz ist so zu befestigen, dass er nicht unbeabsichtigt entfernt werden oder sich lösen kann. |