Verordnung
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Art. 36 Montage von Dachelementen 19
1 Für die Montage von Dachelementen sind ab einer Absturzhöhe von 3 m vollflächig Auffangnetze oder Fanggerüste zu montieren. 2 Dachelemente dürfen erst betreten werden, wenn sie befestigt sind. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 3537). |