Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)
vom 29. Juni 2005 (Stand am 1. November 2011)
Art. 45Zugänge zu Arbeitsplätzen
1 Gerüstgänge müssen über sichere Zugänge verfügen.
2 Für jeden Arbeitsplatz muss in höchstens 25 m Entfernung ein Zugang vorhanden sein.
3 An Gerüsten, die höher als 25 m sind, sind nur Aufzüge gestattet, die vom Hersteller auch für Personentransporte vorgesehen sind. Der Aufzug ersetzt nicht die erforderlichen Zugänge.
4 Für den Aussenaufstieg sind Leitern bis zu einer Absturzhöhe von 5 m zugelassen.