Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 29. Juni 2005 (Stand am 1. November 2011)

Art. 45 Zugänge zu Arbeitsplätzen

1 Ge­rüst­gän­ge müs­sen über si­che­re Zu­gän­ge ver­fü­gen.

2 Für je­den Ar­beits­platz muss in höchs­tens 25 m Ent­fer­nung ein Zu­gang vor­han­den sein.

3 An Ge­rüs­ten, die hö­her als 25 m sind, sind nur Auf­zü­ge ge­stat­tet, die vom Her­stel­ler auch für Per­so­nen­trans­por­te vor­ge­se­hen sind. Der Auf­zug er­setzt nicht die er­for­der­li­chen Zu­gän­ge.

4 Für den Aus­sen­auf­stieg sind Lei­tern bis zu ei­ner Ab­sturz­hö­he von 5 m zu­ge­las­sen.