Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 29. Juni 2005 (Stand am 1. November 2011)


Open article in different language:  FR
Art. 48 Dachdeckerschutzwand

1 Die Dach­decker­schutz­wand ist ei­ne Schutzein­rich­tung am Spengl­er­gang, die vom Dach stür­zen­de Per­so­nen, Ge­gen­stän­de und Ma­te­ria­li­en auf­fängt.

2 In der Dach­decker­schutz­wand sind Öff­nun­gen ober­halb der Trau­fe oder des Dach­ran­des bis zu ei­ner Hö­he von je 25 cm, un­ter­halb der Trau­fe oder des Dachran­des bis zu ei­ner Flä­che von je 100 cm2 zu­läs­sig.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden