Verordnung
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Art. 60 Allgemeines 23
1 Bevor mit den Arbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden. 2 Die erforderlichen Massnahmen müssen getroffen werden, um zu verhindern, dass:
3 Das Betreten von Gefahrenzonen ist durch Schutzwände, Absperrungen oder Warnposten zu verhindern. Es ist namentlich der Gefahr eines Seilbruches und von Materialwurf Rechnung zu tragen. 4 Die Arbeiten dürfen nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 3685). |