Verordnung
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Art. 7 Rettung von Verunfallten
1 Die Rettung von Verunfallten muss gewährleistet sein. 2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind die Notrufnummern der Rettungsdienste wie Arzt oder Ärztin, Spital, Ambulanz, Polizei, Feuerwehr, Helikopter der nächsten Umgebung in geeigneter Form bekannt zu geben. |