Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 29. Juni 2005 (Stand am 1. November 2011)


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Art. 71 Ausbruch und Hohlraumsicherung

1 Wo die Ge­fähr­dung durch nie­der- oder ein­bre­chen­des Ge­stein so­wie Was­se­rein­bruch be­steht, sind vor Be­ginn der Aus­bruch­ar­bei­ten Vor­er­kun­dun­gen durch­zu­füh­ren.

2 Die Ar­beitsplät­ze sind so an­zu­ord­nen und zu si­chern, dass nie­mand durch ein­bre­chen­des Ge­stein so­wie Was­ser­ein­bruch ge­fähr­det wird.

3 Wo die Bau­grund­ver­hält­nis­se es er­for­dern, sind ge­eig­ne­te Mass­nah­men zur Hohl­raum­si­che­rung zu tref­fen.

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