Verordnung
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Art. 81c Steuer - und Schalteinrichtungen
1 Jede wärmetechnische Anlage und wenn nötig auch ihre Funktionseinheiten müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, mit denen sie von jeder Energiequelle abgetrennt oder abgeschaltet werden können. Die Einrichtungen müssen sich gegen Wiedereinschalten sichern lassen, wenn sich aus dem Wiedereinschalten eine Gefahr für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt. 2 Bei Arbeiten an begehbaren wärmetechnischen Anlagen und an Hochkaminen, muss:
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