Verordnung
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Art. 81e Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern
1 Zugänge zu Anlagen zur Ableitung der Abgase auf Dächern dürfen begangen werden, wenn die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen wie Laufstege oder feste Leitern zwischen den Aussteigöffnungen im Dach und den betreffenden Anlagen vorhanden sind. 2 Fehlen die zur Sicherung notwendigen festen Vorrichtungen, so sind Schutzmassnahmen wie die Verwendung von Fanggerüsten, Auffangnetzen oder Seilsicherungen zu treffen. |