Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 10 Entfernung von scharfkantigen und spitzigen Gegenständen

Scharf­kan­ti­ge und spit­zi­ge Ge­gen­stän­de sind zu ent­fer­nen oder ab­zu­de­cken. Vor­ste­hen­de Ar­mie­rungs­stä­be müs­sen mit Ha­ken aus­ge­bil­det sein. Ist dies nicht mög­lich, so ist die Ver­let­zungs­ge­fahr durch ge­eig­ne­te Ab­de­ckun­gen aus­zu­sch­lies­sen.

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