Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 100 Sprengvortrieb

1 Es sind ge­eig­ne­te Mass­nah­men zu tref­fen, da­mit für die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer bei Spren­gun­gen kei­ne Ge­fahr ins­be­son­de­re durch Druck­sto­ss, Lärm, Stein­wurf oder Spreng­schwa­den be­steht.

2 Die Ar­beit an der Spreng­stel­le darf frü­he­s­tens 15 Mi­nu­ten nach der Spren­gung wie­der­auf­ge­nom­men wer­den.

3 Nach je­dem Ab­schlag sind Ma­te­ri­al­ab­lö­sun­gen und ge­lo­cker­te Ge­stein­spar­ti­en von der aus­ge­bro­che­nen Stre­cke zu ent­fer­nen.

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