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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 101 Warnkleider

Die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer müs­sen Warn­klei­der nach Ar­ti­kel 7 tra­gen, die den gan­zen Kör­per be­de­cken.