Verordnung
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Art. 103 Abbauplan
1 Vor Beginn der Arbeiten zum Abbau von Gestein, Kies und Sand ist ein Abbauplan zu erstellen. 2 Der Abbauplan muss den Lagerungs- und Schichtverhältnissen sowie der Standfestigkeit des abzubauenden Materials Rechnung tragen und die maximalen Böschungsneigungen festlegen. |
