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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 11 Verkehrswege

Zur Ge­währ­leis­tung der Si­cher­heit der Ver­kehrs­we­ge ge­hö­ren fol­gen­de Mass­nah­men:

a.
Bau­stel­len­zu­gän­ge müs­sen min­des­tens 1 m breit sein, die üb­ri­gen Ver­kehrs­we­ge min­des­tens 60 cm breit.
b.
Die Ver­kehrs­we­ge sind frei­zu­hal­ten.
c.
Bei Gleit­ge­fahr müs­sen die Ver­kehrs­we­ge durch ge­eig­ne­te Mass­nah­men ge­si­chert wer­den. Sie sind ins­be­son­de­re von Schnee und Eis zu be­frei­en.
d.
Bei Stei­gun­gen von mehr als 10 Grad muss ei­ne Rutsch­si­che­rung an­ge­bracht sein.
e.
An Trep­pen mit mehr als fünf Stu­fen ist ein Hand­lauf an­zu­brin­gen; gibt es ei­ne Ab­sturz­sei­te, so ist an­stel­le ei­nes Hand­lau­fes ein Sei­ten­schutz an­zu­brin­gen.