Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 12 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen

1 Bei nicht durch­bruch­si­che­ren Flä­chen, Bau­tei­len und Ab­de­ckun­gen sind Ab­schran­kun­gen an­zu­brin­gen oder an­de­re Mass­nah­men zu tref­fen, da­mit sie nicht ver­se­hent­lich be­gan­gen wer­den. Nö­ti­gen­falls sind sie mit trag­fä­hi­gen Ab­de­ckun­gen oder Lauf­ste­gen zu über­brücken.

2 Ver­kehrs­we­ge über nicht durch­bruch­si­che­re Flä­chen sind über Lauf­ste­ge mit beid­sei­ti­gem Sei­ten­schutz zu füh­ren.

3 An den Zu­gän­gen zu nicht durch­bruch­si­che­ren Flä­chen sind An­schlag­ta­feln an­zu­brin­gen, mit de­nen die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer in ih­nen ver­ständ­li­chen Spra­chen oder Sym­bo­len dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass das Be­tre­ten der Flä­che ver­bo­ten ist.

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