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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 12 Nicht durchbruchsichere Flächen, Bauteile und Abdeckungen

1 Bei nicht durch­bruch­si­che­ren Flä­chen, Bau­tei­len und Ab­de­ckun­gen sind Ab­schran­kun­gen an­zu­brin­gen oder an­de­re Mass­nah­men zu tref­fen, da­mit sie nicht ver­se­hent­lich be­gan­gen wer­den. Nö­ti­gen­falls sind sie mit trag­fä­hi­gen Ab­de­ckun­gen oder Lauf­ste­gen zu über­brücken.

2 Ver­kehrs­we­ge über nicht durch­bruch­si­che­re Flä­chen sind über Lauf­ste­ge mit beid­sei­ti­gem Sei­ten­schutz zu füh­ren.

3 An den Zu­gän­gen zu nicht durch­bruch­si­che­ren Flä­chen sind An­schlag­ta­feln an­zu­brin­gen, mit de­nen die Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer in ih­nen ver­ständ­li­chen Spra­chen oder Sym­bo­len dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass das Be­tre­ten der Flä­che ver­bo­ten ist.