Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 15 Zugang bei Niveauunterschieden

Sind zum Er­rei­chen der Ar­beitsplät­ze Ni­veau­un­ter­schie­de von mehr als 50 cm zu über­win­den, so sind Trep­pen oder an­de­re ge­eig­ne­te Ar­beits­mit­tel zu ver­wen­den.

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