Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 16 Fahrbahnen

1 Fahr­bah­nen müs­sen so kon­zi­piert sein, dass sie den zu er­war­ten­den Las­ten stand­hal­ten.

2 Bei Kunst­bau­ten wie Brücken oder Däm­men muss ein durch ei­ne Fach­in­ge­nieu­rin oder einen Fach­in­ge­nieur er­stell­ter Nach­weis der Trag­fä­hig­keit der Fahr­bahn vor­lie­gen. Die Trag­last der Fahr­bahn ist auf ei­nem Schild an­zu­ge­ben.

3 An Fahr­bah­nen mit Ab­sturz­ge­fahr wie Fahr­bah­nen bei Brücken, Ber­men, Däm­men oder Ram­pen sind wirk­sa­me Ab­sturz­si­che­rungs­mass­nah­men wie das Mon­tie­ren von Leit­plan­ken oder Rad­ab­wei­sern zu tref­fen.

4 Däm­me, Ber­men und Ram­pen müs­sen so an­ge­legt und be­fes­tigt sein, dass sie nicht bre­chen, ab­rut­schen oder ein­stür­zen kön­nen. Da­zu muss der Ab­stand zwi­schen dem Fahr­spur­rand und dem Rand des Dam­mes, der Ber­me oder der Ram­pe den Bo­den­ver­hält­nis­sen an­ge­passt sein, min­des­tens aber 1 m be­tra­gen. Ist dies aus Platz­grün­den nicht mög­lich, so sind ge­eig­ne­te tech­ni­sche Mass­nah­men zu tref­fen.

5 Es sind Mass­nah­men zum Schutz der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer na­ment­lich vor Stei­nen, Schmutz und Spritz­was­ser zu tref­fen.

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