Verordnung
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Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien
Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sind Massnahmen zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht durch einstürzende Bauteile oder herabfallende, herabgleitende, herabrollende oder herabfliessende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden. |
