Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 17 Schutz vor einstürzenden Bauteilen und herabfallenden Gegenständen und Materialien

Bei Ar­beitsplät­zen und Ver­kehrs­we­gen sind Mass­nah­men zu tref­fen, da­mit Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer nicht durch ein­stür­zen­de Bau­tei­le oder her­ab­fal­len­de, her­ab­glei­ten­de, her­ab­rol­len­de oder her­ab­flies­sen­de Ge­gen­stän­de oder Ma­te­ria­li­en ge­fähr­det wer­den.

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