Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 18 Werfen oder Fallenlassen von Gegenständen und Materialien

Ge­gen­stän­de und Ma­te­ria­li­en dür­fen nur ge­wor­fen oder fal­len ge­las­sen wer­den, wenn der Zu­gang zum Ge­fah­ren­be­reich ab­ge­sperrt ist oder wenn die Ge­gen­stän­de oder Ma­te­ria­li­en auf der gan­zen Län­ge über Kanä­le, ge­schlos­se­ne Rut­schen oder Ähn­li­ches ge­führt wer­den.

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