Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen

1 Es ist si­cher­zu­stel­len, dass sich kei­ne Per­so­nen im Ge­fah­ren­be­reich von Trans­port­fahr­zeu­gen und Bau­ma­schi­nen auf­hal­ten kön­nen. Müs­sen sich Per­so­nen im Ge­fah­ren­be­reich auf­hal­ten, so sind die er­for­der­li­chen tech­ni­schen Mass­nah­men zu tref­fen, wie der Ein­satz von Ka­me­ras oder das An­brin­gen von Spie­geln, oder der Ge­fah­ren­be­reich ist durch ei­ne Hilfs­per­son zu über­wa­chen. Die Hilfs­per­son darf sich nicht im Ge­fah­ren­be­reich auf­hal­ten.

2 Rück­wärts­fahr­ten von Trans­port­fahr­zeu­gen und Bau­ma­schi­nen sind so kurz wie mög­lich zu hal­ten.

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