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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 19 Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen

1 Es ist si­cher­zu­stel­len, dass sich kei­ne Per­so­nen im Ge­fah­ren­be­reich von Trans­port­fahr­zeu­gen und Bau­ma­schi­nen auf­hal­ten kön­nen. Müs­sen sich Per­so­nen im Ge­fah­ren­be­reich auf­hal­ten, so sind die er­for­der­li­chen tech­ni­schen Mass­nah­men zu tref­fen, wie der Ein­satz von Ka­me­ras oder das An­brin­gen von Spie­geln, oder der Ge­fah­ren­be­reich ist durch ei­ne Hilfs­per­son zu über­wa­chen. Die Hilfs­per­son darf sich nicht im Ge­fah­ren­be­reich auf­hal­ten.

2 Rück­wärts­fahr­ten von Trans­port­fahr­zeu­gen und Bau­ma­schi­nen sind so kurz wie mög­lich zu hal­ten.