Verordnung
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Art. 20 Anforderungen
1 Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die:
2 Leitern müssen auf einer tragfähigen Unterlage stehen und gegen Wegrutschen, Drehen und Kippen gesichert sein. 3 Der Standort ist so zu wählen, dass keine Gefahr besteht, durch herabfallende Gegenstände oder Materialien getroffen zu werden. 4 Bei Anstellleitern dürfen die obersten drei Sprossen nur dann bestiegen werden, wenn beim Austritt eine Plattform und eine Haltevorrichtung vorhanden sind. 5 Bei Bockleitern dürfen die obersten zwei Sprossen nicht bestiegen werden.Bockleitern dürfen nur vom Leiterfuss her begangen und verlassen werden. |
