Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)


Open article in different language:  FR
Art. 21 Arbeiten von tragbaren Leitern aus

1 Von trag­ba­ren Lei­tern aus dür­fen Ar­bei­ten nur aus­ge­führt wer­den, wenn kein an­de­res Ar­beits­mit­tel in Be­zug auf die Si­cher­heit bes­ser ge­eig­net ist.

2 Ab ei­ner Ab­sturz­hö­he von mehr als 2 m dür­fen Ar­bei­ten von trag­ba­ren Lei­tern aus nur von kur­z­er Dau­er sein und es sind Ab­sturz­si­che­rungs­mass­nah­men zu tref­fen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden