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Verordnung
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
(Bauarbeitenverordnung, BauAV)

vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Januar 2024)

Art. 21 Arbeiten von tragbaren Leitern aus

1 Von trag­ba­ren Lei­tern aus dür­fen Ar­bei­ten nur aus­ge­führt wer­den, wenn kein an­de­res Ar­beits­mit­tel in Be­zug auf die Si­cher­heit bes­ser ge­eig­net ist.

2 Ab ei­ner Ab­sturz­hö­he von mehr als 2 m dür­fen Ar­bei­ten von trag­ba­ren Lei­tern aus nur von kur­z­er Dau­er sein und es sind Ab­sturz­si­che­rungs­mass­nah­men zu tref­fen.